Wichtige Regelung für Urlaubsrückkehrer
Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine neue Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die ab Freitag, 9. Juli 2021, gilt. Sie enthält eine wichtige Regelung in § 7, Abs. 3 zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern:
"Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbarem … nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag … dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis vorlegen .... Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung … für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die … vollständig immunisiert sind."
Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag. Die Regelung gilt nach Urlaub, Ausgleich und anderen Freistellungen. Die Regelung ist völlig unabhängig davon, ob jemand verreist war oder nicht!
Vollständig immunisiert und damit nicht betroffen sind Personen, die
- symptomlos,
- nicht infiziert und
- entweder vollständig geimpft sind oder als genesen gelten.
Als geimpft gilt derjenige, dessen letzte erforderliche Corona-Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt oder wer nach einer Corona-Erkrankung genesen ist und zumindest eine Impfung erhalten hat.
Als genesen gilt, wer einen positiven PCR-Test vorlegen kann, der nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als sechs Monate ist. Die Durchführung eines Antikörpertests reicht nicht aus, um als genesen zu gelten.