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Strengere Regeln der Corona-Notbremse für den Einzelhandel

In den letzten 3 Tagen lag die 7-Tages-Inzidenz im Hochsauerlandkreis oberhalb des Grenzwertes von 150. Daher greifen gem. § 28 b IfSG ab Donnerstag, 29.04.2021, die strengeren Regeln der Corona-Notbremse für den Einzelhandel.. Ladenlokale dürfen nicht mehr geöffnet werden. Es ist lediglich der Verkauf durch Abholung oder Auslieferung ohne Öffnung des Ladenlokals (Click and Collect) weiter möglich. Dabei ist eine Ansammlung von Kunden durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.

Ausgenommen von dem Öffnungsverbot im Einzelhandel im HSK ist der Großhandel sowie die Grundversorgung

Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Drogerien, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Zeitungsverkaufsstellen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Dabei ist keine Ausweitung des üblichen Sortiments zulässig. Außerdem erfolgt eine weitere Begrenzung der Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden auf 1 Person je 20 qm Verkaufsfläche. Bei Flächen, die über 800 qm hinausgehen, muss auf 1 Person/40 qm beschränkt werden. Es muss beständig ein Abstand von 1,5 eingehalten werden können. Weiterhin gilt die FFP2-Maskenpflicht.

Buchhandel und Gartenmärkte: Diese Sortimente werden im IfSG der Grundversorgung zugerechnet, im NRW-Landesrecht hingegen nicht. Momentan gibt es auch aus Düsseldorf keine verlässliche Aussage, welche Regelungen für diese beiden Anbieter zur Anwendung kommen. Daher können wir leider nur empfehlen, sich notfalls mit Ihren örtlichen Ordnungsämtern in Verbindung zu setzen, um Klarheit auf der lokalen Ebene zu schaffen.

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