News-Details

Schrittweises Wiederhochfahren von Dienstleistungen des Einzelhandels

Mit der Verordnung vom 16.04.2020 ermöglicht die NRW-Landesregierung einen ersten Schritt zur Wiederöffnung des Einzelhandels als Einstieg für ein Wiederhochfahren konsumnaher Dienstleistungsbereiche. Hier finden Sie Informationen über den gesetzlich zulässigen Rahmen, die Auflagen und Einschränkungen.

Unter welchen Voraussetzungen darf ich meinen Einzelhandelsbetrieb wieder öffnen?

Ab dem 20.04.2020 dürfen folgende Einzelhandelsbetriebe wieder öffnen: alle Einzelhandelsbetriebe mit weniger als 800 qm Verkaufsfläche, Kfz- und Motorrad-Einzelhändler, Fahrradfachhändler, Buchhändler, Babyfachmärkte, Einrichtungshäuser sowie Fachmärkte aus dem Bausektor (Heimtex und Bodenbeläge, Malerfachmärkte, Kaminstudios, etc.) unabhängig von ihrer Verkaufsflächengröße.
Zu beachten sind unbedingt die Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.

Verkaufsfläche ist definiert als derjenige Bereich, der dem Kunden zugänglich ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkaufsvorgang steht. Dies betrifft also alle Laufwege und Warenpräsentationsflächen, Windfänge und Treppenhäuser sowie Kassenzonen. Ausgenommen sind hingegen rückwärtige, in der Regel nicht einsehbare Reparaturwerkstätten etc. sowie die Kundentoiletten.

Darf ich meinen Betrieb in Teilen öffnen, indem ich bestimmte Verkaufsflächen für den Zugang durch den Kunden abtrennen?

Diese Frage wird in der Verordnung nicht zweifelsfrei geregelt. Minister Laumann hat am 16.04.2020 vor der Presse erklärt, dass eine „Verkleinerung“ nicht zulässig sei. Das NRW Wirtschaftsministerium lässt verlauten, dass die Grenze „streng umzusetzen“ sei. Letztendlich obliegt es der Praxis der jeweiligen kommunalen Ordnungsämter, hierüber zu entscheiden. Sprechen Sie ggfs. im Vorfeld mit Ihrem Ordnungsamt, bevor Sie eine verkleinerte Verkaufsfläche öffnen.

Welche Hygieneanforderungen muss ich berücksichtigen?

Stellen Sie sicher, dass die maximale Anzahl der Kunden, die Ihr Ladenlokal zur Einhaltung der Hygiene-Abstände (mindestens 1,5 m) betreten dürfen, nicht überschritten wird. Dazu hat das Land vorgegeben, dass jeweils nur ein Kunde je 10 qm Verkaufsfläche das Geschäftslokal betreten darf. Wenn es die Größe Ihres Betriebes rechtfertigt, so stellen Sie einen Mitarbeiter zur Zugangskontrolle ab.

Veranlassen Sie, dass im Laden die Hygieneanforderungen gewährleistet werden. (mindestens 1,5 m Abstand bei Beratung und Verkauf sowie zwischen Kunden). Markieren Sie Abstände an der Kasse, kennzeichnen Sie wenn möglich Laufwege zur Reduzierung von Kunden-Begegnungen im Ladenlokal oder trennen Sie diese durch Warenständer/Displays, etc. Versehen Sie Kassenarbeitsplätze und Bedientheken wenn möglich mit (Plexiglas)-Nies- und Atemschutz-Flächen und statten Sie Mitarbeiter mit Handschuhen und/oder Atemschutzmasken aus.

Fordern Sie Ihre Kunden freundlich auf, nur mit Mund-Nase-Schutz einzutreten. Machen Sie ggfs. von Ihrem Hausrecht Gebrauch. Nutzen Sie gerne die von der IHK angebotene Plakatvorlage, um Ihre Kunden auf die Zutrittsvoraussetzungen hinzuweisen. Dort können Sie auch gut erkennbar die maximale Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden eintragen. Auch ihr Logo kann hier oben rechts platziert werden.
Bitten Sie Ihre Kunden wenn es möglich ist um Bargeld lose Zahlung oder stellen Sie Behältnisse für die Übergabe des Bargeldes auf, um einen direkten Kontakt zu vermeiden.

Gibt es eine Perspektive für Gastronomie und Hotellerie?

Die neue Verordnung gilt zunächst bis Ablauf des 03.05.2020. Danach wird es eine Neuregelung und hoffentlich ein weiterer Öffnungsschritt zu erwarten. Dies ist natürlich abhängig von der Entwicklung der Infektionszahlen. Die IHKs in NRW setzen sich gegenüber der Landesregierung dafür ein, dass es Anfang Mai eine Perspektive auch für den gastronomischen Bereich geben wird. Über die weitere Entwicklung werden wir rechtzeitig informieren.

Soforthilfen für Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige durch den Bund und das Land NRW

Der Bund und das Land NRW haben bekanntlich Nachtragshaushalte von 50 bzw. 25 Mrd. € für die Auszahlung von Soforthilfen für kleinere Unternehmen bis max. 50 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) beschlossen. Mehr als 300.000 Anträge konnten schon bewilligt und ausgezahlt werden.
Anträge können weiterhin ausschließlich Online über folgenden Link gestellt werden: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Für den Antrag benötigen Sie Ihre Steuer-Nummer/Steuer-ID, Ihre PersonalausweisNummer sowie eine funktionsfähige Email-Adresse. Wichtig: Es handelt sich um eine Online-Maske – weder postalische Anträge noch eine Zwischenspeicherung und Versand als Email sind möglich!
Einzelheiten der Antragstellung werden auf der Seite schriftlich erläutert. Nach Abschluss und Freigabe des vollständig ausgefüllten Formulars erhalten Sie eine elektronische Eingangsbestätigung sowie einen förmlichen Bescheid.

Für Fragen und Hilfestellungen im Zusammenhang mit dem Zuschuss-Antrag hat die IHK Arnsberg eine Hotline freigeschaltet: 02931/878-555. Sie ist von Montag bis Freitag von 9-16 Uhr besetzt.

Hinweis: Diese Zusammenstellung wurde mit aller Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Zudem können sich Aussagen durch Änderung der rechtlichen Vorgaben sowie neue Erkenntnisse ändern. Daher empfehlen wir dringend, die weitere Entwicklung über die Medien und insb. auch die IHK-Informationsseite zu Corona aufmerksam zu verfolgen.

Zurück