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Perspektiven für die Dienstleistungsbranchen

Seit dem 12.05. liegt eine Neufassung der CoronaSchutzVO NRW vor, in der neue Perspektiven für einige Dienstleistungsbranchen in Abhängigkeit von einer signifikanten Unterschreitung der Inzidenz-Schwellenwerte von 100 bzw. 50 eröffnet werden. Diese tritt am 15.05. in Kraft.

Vorbemerkungen: Eine signifikante Unterschreitung eines Schwellenwertes ist gegeben, wenn der jeweilige 7-Tage-Inzidenzwert des Kreises mindestens 5 Werktage in Folge unterschritten wird. Sonn- und Feiertage werden nicht mitgerechnet. Diesen Tatbestand stellt das Land NRW per Allgemeinverfügung fest (in der Regel am 5. Werktag) mit der Folge, dass am übernächsten Tag die jeweiligen niederschwelligen Regelungen in Kraft treten. Umgekehrt treten bei Überschreitung des Schwellenwertes an 3 aufeinanderfolgenden Tagen (Werk- und/oder Sonntagen) am übernächsten Tag die jeweils stärkeren Einschränkungen wieder in Kraft. Wenn nachfolgend von Schnell- oder Selbsttests als Voraussetzung zu Dienstleistungsangeboten die Rede ist, so kann hier alternativ natürlich auch der Nachweis über eine vollständige Impfung oder eine Genesung (max. 6 Monate zurückliegend) akzeptiert werden.

Bei einer Inzidenz unter 100 sind zulässig (aktuelle Situation im Kreis Soest):

Einzelhandel der Grundversorgung: Zugangsbeschränkung auf 1 Kunden/10 qm Verkaufsfläche

Alle anderen Einzelhandelsbetriebe sowie Reisebüros: Zugangsbeschränkung auf 1 Kunden/20 qm Verkaufsfläche sowie bestätigter negativer Schnell- oder Selbsttest, der maximal 48 Stunden alt sein darf (keine Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung mehr erforderlich)

Gastronomische Einrichtungen: Betrieb von Außengastronomie mit Sitzplatzpflicht (alternativ Stehplatz an Theken oder Stehtischen) bei bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest bei Gästen und Bedienung, der maximal 48 Stunden alt sein darf, sowie Kontaktdatenerfassung

Beherbergung: Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in

  • Ferienwohnungen, Wohnwagen und Wohnmobilen auf Campingplätzen sowie in sonstiger, eine Selbstversorgung ermöglichender Weise – allerdings nur mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest, der maximal 48 Stunden alt sein darf, sowie Kontaktdatenerfassung
  • Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. bis zu einer regulären Kapazität von 60 % des Betriebs, ebenfalls mit bestätigtem negativen Schnell- oder Selbsttest, der maximal 48 Stunden alt sein darf, sowie Kontaktdatenerfassung. Wichtig: eine gastronomische Versorgung darf im Innenbereich nur das Frühstück umfassen. Andere Mahlzeiten könnten nur in einer Außengastronomie angeboten werden.

Freizeiteinrichtungen: Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnl. Einrichtungen unter freiem Himmel sind für Besucher mit bestätigtem negativem Schnelltest zulässig, der max. 48 Stunden alt sein darf.

Kultur-Veranstaltungen, Kinobetrieb, etc. im Freien für höchstens 500 Zuschauer mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest, der max. 48 Stunden alt sein darf, sowie Kontaktdatenerfassung

Körpernahe Dienstleistungen ohne möglichen Mindestabstand Friseure, Kosmetik, Fußpflege, Maniküre, Massage, Tätowierer dürfen ihre Tätigkeit unter Beachtung der bekannten Hygiene-Standards ausüben. Wird zeitweise keine Maske getragen (z.B. bei Gesichtsbehandlung) ist ein bestätigter negativer Schnell- oder Selbsttest bei Kunden und Personal erforderlich, sowie Kontaktdatenerfassung. Diese Regelung bleibt auch bei Unterschreitung des Inzidenzwertes von 50 unverändert.

Bei einer Inzidenz unter 50 sind zulässig:

Einzelhandel der Grundversorgung sowie alle anderen Einzelhandelsbetriebe sowie Reisebüros: Zugangsbeschränkung auf 1 Kunden/10 qm Verkaufsfläche (kein Test mehr erforderlich)

Gastronomische Einrichtungen Betrieb von Außen- und auch Innengastronomie mit Sitzplatzpflicht bei bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest bei Gästen und Bedienung, der max. 48 Stunden alt sein darf, sowie Kontaktdatenerfassung. Zwischen Personen an verschiedenen Tischen muss ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden.

Beherbergung Es entfällt die Kapazitätsgrenze von 60 % bei Hotels, Pensionen und Jugendherbergen. Gastronomische Leistungen können in Innenbereichen angeboten werden. Zwischen Personen an verschiedenen Tischen muss ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden.

Freizeiteinrichtungen Neben Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks etc. sind auch Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen für Besucher und Gäste mit bestätigtem negativem Schnelltest zulässig, der höchstens 48 Stunden alt sein darf.

Betrieb von Spielhallen, Wettbüros, etc. mit bestätigtem negativem Schnelltest, der höchstens 48 Stunden alt sein darf, sowie Kontaktdatenerfassung. Dabei Zugangsbeschränkung auf 1 Person/10 qm der dem Kunden zugänglichen Geschäftsräume.

Kultur-Veranstaltungen, Kinobetrieb, etc. in Innen- und Außenbereichen ohne zahlenmäßige Beschränkung zulässig mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest, der max. 48 Stunden alt sein darf, sowie mit Kontaktdatenerfassung

Mögliche Perspektiven: Aktuell liegt der Inzidenzwert des Kreises Soest bei 51,0 (13.05.). Setzt sich der Trend der letzten Tage fort, könnte morgen erstmals der Schwellenwert von 50 an einem Werktag unterschritten werden. Im Optimalfall wären dann am Samstag, 22.05.21, die Voraussetzungen gegeben, um die Erleichterungen des Inzidenzwertes < 50 anzuwenden. Aktuell liegt der Inzidenzwert des Hochsauerlandkreises bei 97,4 (13.05.) und damit erstmals an einem Werktag unter 100. Setzt sich auch dieser Trend fort, könnte im Optimalfall erstmals am  Freitag, 21.05.21, die Erleichterungen des Inzidenzwertes < 100 angewendet werden. Die hier noch geltende sog., „Bundesnotbremse“ tritt dann außer Kraft.

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