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NRW-Soforthilfe 2020: Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren

Die Abrechnung der Soforthilfe soll im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis zum Herbst 2021 Zeit. Viele Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger äußern jedoch auch den Wunsch, bald abzurechnen, um die Rückzahlung noch in diesem Jahr verbuchen und steuerlich geltend machen zu können.

Anfang Dezember erhalten daher alle Soforthilfe-Empfänger eine Mail von der E-Mailadresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen.

Muss die NRW Soforthilfe 2020 noch im Jahr 2020 abgerechnet werden?

Nein.
In den vergangenen Wochen hat sich das Land NRW beim Bund als Fördermittelgeber für deutliche Verbesserungen bei der Abrechnung der Soforthilfe eingesetzt. Zwischenzeitlich erleben Teile der Wirtschaft einen zweiten Lockdown. Vor diesem Hintergrund hat das Wirtschaftsministerium in NRW sich entschieden, erst im kommenden Jahr die Soforthilfe abzurechnen.

Gleichzeitig sind zahlreiche Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe mit dem Wunsch an das Wirtschaftsministerium herangetreten, noch im Steuerjahr 2020 eine wirksame Abrechnung ihrer zunächst pauschal ausgezahlten Soforthilfe vornehmen zu können. Daher besteht die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis noch in 2020 die Soforthilfe abzurechnen und ggf. eine Rückzahlung vorzunehmen.

Wann muss die NRW Soforthilfe 2020 abgerechnet werden?

Ihnen stehen die beiden folgenden Möglichkeiten zur Wahl. Sie können individuell entscheiden, welche Möglichkeit zu Ihrer persönlichen Situation besser passt. Es besteht ausdrücklich keine Pflicht, die Soforthilfe noch in diesem Jahr abzurechnen.

  1. Vorgezogene freiwillige Abrechnung: Gerne können Sie bereits in diesem Jahr das Abrechnungsverfahren nutzen, um Ihre persönliche Förderhöhe zu ermitteln. Verwenden Sie hierfür den personalisierten Link, den Sie von der Landesregierung per Mail erhalten. Sollten Sie feststellen, dass Ihnen mit der Pauschale zu viel Fördermittel ausgezahlt wurden, können Sie diese freiwillig zurückzahlen und das Verfahren damit formell abschließen. Nutzen Sie diesen Link bitte auch, wenn Sie bereits freiwillig Rückzahlungen vorgenommen haben, bisher jedoch noch keine Rückmeldung zur Höhe ihres Liquiditätsengpasses abgegeben haben.
  1. Abrechnung nach Aufforderung im nächsten Jahr: Alternativ kommt die Landesregierung wegen der Berechnung Ihrer persönlichen Förderhöhe Anfang nächsten Jahres auf Sie zu. Die Abrechnung / Rückmeldung soll im Frühjahr 2021 erfolgen, für eine mögliche Rückzahlung besteht bis Herbst 2021 Zeit. Wenn Sie sich für diese Option entscheiden, brauchen Sie zunächst nichts weiter zu unternehmen.

Auf die Abrechnungsmodalitäten hat der Zeitpunkt der Abrechnung keinen Einfluss. Es entstehen Ihnen daher keine Nachteile bei einer vorgezogenen Abrechnung.

Warum wird man zur Rückzahlung aufgefordert?

Alle Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 wurden im Bewilligungsbescheid darüber informiert, dass die Soforthilfe zweckgebunden ist. In Nordrhein-Westfalen wurde zu jedem bewilligten Antrag zunächst die maximale Fördersumme ausgezahlt, um schnell und unbürokratisch zu unterstützen.

Mit der Rückmeldung möchte das Land daran erinnern, dass der Anteil der Soforthilfe, der im Förderzeitraum nicht für betriebliche Ausgaben verwendet wurde, zurückerstattet werden muss. Die Rückmeldung über das Rückmelde-Formular ist daher für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe verpflichtend.

Wie genau läuft die Rückmeldung ab?

Sie werden per Mail  über die Wiederaufnahme des Rückmelde-Verfahrens und die Ihnen zur Verfügung stehenden Abrechnungsmöglichkeiten informiert. Sofern Sie das Abrechnungsverfahren vorgezogen nutzen möchten, können Sie über einen Link eine weitere Mail anfordern. Diese Mail enthält jeweils einen Link zu einer Berechnungshilfe, die Sie als PDF-Datei herunterladen können, sowie zum digitalen Rückmelde-Formular.

Ein Erklär-Video bietet eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Umgang mit den Unterlagen.

Lesen Sie die Hinweise in der Mail, in der Berechnungshilfe und im Rückmelde-Formular jeweils sorgfältig durch. Darin ist erklärt, wie Sie Ihren Liquiditätsengpass berechnen und ob ggf. zu viel erhaltenes Geld zurückerstattet werden muss.

  1. Die Berechnungshilfe „Ermittlung des Liquiditätsengpasses – NRW-Soforthilfe 2020“ hilft Ihnen bei der Ermittlung Ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses. Sie können hier Ihren Förderzeitraum festlegen, sowie die Höhe Ihrer jeweiligen Einnahmen und Ausgaben ermitteln.
  2. Einzelne Angaben aus der Berechnungshilfe übertragen Sie anschließend in das Rückmelde-Formular. Mit Hilfe des Formulars ermitteln Sie, ob Sie einen Teil der erhaltenen Soforthilfe zurückzahlen müssen. Anschließend erhalten Sie eine Bestätigung Ihrer Angaben und der Höhe einer möglichen Rückzahlung.
  3. Bitte veranlassen Sie ggf. die notwendige Rückzahlung.
  4. Bitte bewahren Sie alle Unterlagen und Belege für die Dauer von zehn Jahren auf. 

Wie können Ausgaben für Personal geltend gemacht werden?

Nach wie vor gilt: Personalausgaben können nicht als Ausgaben im Sinne der Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden. Stattdessen konnte folgende Lösung vereinbart werden, um die stellenweise vorhandenen Lockerungen im Mai angemessen zu berücksichtigen:
 
Von den monatlichen Einnahmen abziehbar sind Personalkosten (Fertigungslöhne und Hilfslöhne, Gehälter, gesetzliche und freiwillige betriebliche soziale Ausgaben sowie alle übrigen Personalnebenkosten und sonstige Vergütungen), sofern

  • diese nicht durch das Kurzarbeitergeld oder andere Ersatzleistungen abgedeckt sind
    und
  • für die Erzielung der Einnahmen, von denen sie abgesetzt werden, im Förderzeitraum erforderlich waren.

Personalausgaben können nur für den betreffenden Monat von den erzielten Einnahmen abgezogen werden, in dem sie angefallen sind, ggf. anteilig bei einer vom Kalendermonat abweichenden Auswahl des Förderzeitraums. Eine Anrechnung auf andere Einnahmen aus dem Förderzeitraum ist nicht möglich. Das Ergebnis der monatlichen Einnahmen kann durch diese Berücksichtigung maximal auf einen Betrag von Null Euro gesenkt werden. Das Ergebnis der Einnahmen kann nicht negativ sein.

Gehälter für GmbH-Geschäftsführer können unter diesen Voraussetzungen von den Einnahmen abgezogen werden, sofern der Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft ist.

Können gestundete Ausgaben angegeben werden?

Gestundete Zahlungen können als Abzugsposten im Rückmelde-Formular berücksichtigt werden, sofern sie als Sach- und Finanzaufwand grundsätzlich förderfähig sind (z. B. Mieten, Pachten und Zinsen) und in vertraglich festgeschriebener Höhe innerhalb des Förderzeitraums fällig gewesen wären. Diese Zahlungen können dann jedoch nicht mehr im Rahmen einer späteren Billigkeitsleistung, insbesondere bei der Überbrückungshilfe, berücksichtigt werden.

Unter welchen Umständen dürfen 2.000 € als fiktiver Unternehmerlohn angesetzt werden?

Solo-Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 € für Lebenshaltungskosten bzw. einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen. Der anteilige Ansatz eines Teilbetrags für nur einen Teil des Förderzeitraums ist dabei nicht möglich.

Voraussetzungen:

  • (erstmalige) Antragstellung im März oder April.
  • weder im März noch im April Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II
  • keine Bewilligung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler. 

Ist eine der Bedingungen nicht erfüllt, darf kein fiktiver Unternehmerlohn bei der Erfassung des Liquiditätsengpasses angesetzt werden.

Was muss bei der Rückzahlung berücksichtigt werden?

Wenn der von Ihnen ermittelte Liquiditätsengpass niedriger ist als die an Sie ausgezahlte Soforthilfe, müssen Sie den Differenzbetrag vollständig zurückzahlen. Das Rückmelde-Formular ermittelt auf der Grundlage Ihrer Angaben, ob eine Rückzahlung erfolgen muss. Bitte überweisen Sie die zu viel erhaltene Soforthilfe auf die IBAN zurück, von der Sie die Überweisung der Soforthilfe erhalten haben.

Eine Rückzahlung noch im Jahr 2020 mindert – jedenfalls bei einem nicht vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr – die Betriebseinnahmen für den Veranlagungszeitraum 2020. Das Förderverfahren der NRW-Soforthilfe 2020 ist in diesem Fall auf das Jahr 2020 beschränkt und abgeschlossen. Soweit eine Rückzahlung in 2021 erfolgt, hängt es von der Gewinnermittlungsart ab, ob sich die Rückzahlung in 2020 oder in 2021 steuerlich auswirkt. In der Steuererklärung des Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraums 2020 ist der von Ihnen einbehaltene Teil der Soforthilfe gemäß Rückmelde-Formular als Einnahme anzugeben.

Wer steht bei Nachfragen zur Verfügung?

Viele Informationen und Hinweise zur NRW-Soforthilfe 2020 sowie zu weiteren Unterstützungsmöglichkeiten finden Sie auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums unter www.wirtschaft.nrw/coronahilfe.

Bei Fragen zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe 2020 steht Ihnen die telefonische Hotline zur Verfügung: 0211-7956 4995

Inhaltliche Fragen zum Rückmeldeverfahren, die nicht durch diese FAQ beantwortet werden, finden Sie ggf. in den ausführlichen Fragen und Antworten oder Sie richten Ihr Anliegen per E-Mail an das Postfach soforthilfe-rueckmeldung@mwide.nrw.de.

 

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