Corona-Informationen für Handel und Dienstleistungen
Reisebusreisen, Kontaktsport, Kinos, Spezialmärkte u.a. unter Hygieneauflagen wieder zulässig
Am 30.05. tritt eine Neufassung der CoronaSchutzVerordnung in Kraft, aus der sich einige weitere Lockerungen mit wirtschaftsbezogenem Inhalt ergeben.
Erweiterung des Personenkreises, der nicht von Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum betroffen ist:
Es dürfen jetzt auf Straßen und Plätzen, Sport- und Freizeitanlagen im Freien, in Restaurants und Gaststätten an einem gemeinsamen Tisch, in Ferienwohnungen und Ferienhäusern sowie auf Campingplätzen zusammentreffen:
- Verwandte in gerade Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartner unabhängig von deren Zahl
- Personen aus maximal 2 verschiedenen häuslichen Gemeinschaften
- eine Gruppe von höchstens 10 Personen, die nicht verwandt sind oder in häuslicher Gemeinschaft leben.
Wellness-Anlagen weiterhin unzulässig
Der Betrieb von Wellness-, Erlebnis- und Spaßbädern – auch in Hotelbetrieben – ist weiterhin unzulässig. Lediglich das „Bahnen-Schwimmen“ könnte ermöglicht werden. Dabei sind die Hygiene-Standards für Schwimmbäder zu beachten.
Reisebusreisen und Ferienfreizeiten für Kinder und Jugendliche unter Hygienestandards wieder zulässig
Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen sind unter Beachtung vorgegebener Hygienestandards (1,5 m Abstand zwischen den oben definierten Gruppen, Masken beim Ein- und Ausstieg, zugewiesene Sitzplätze) zulässig. Abstände zwischen den Reisenden (sofern nicht Tagesausflüge und Ferienfreizeiten von Kindern und Jugendlichen sind während der Schulsommerferien 2020 ebenfalls unter definierten Hygiene-Standards zulässig.
Sport: Kontaktbezogener Sport- und Trainingsbetrieb im Freien eingeschränkt möglich
Für Gruppen von max. 10 Personen ist nicht kontaktfreier Sport (z.B. Fußball, Kampfsport – damit auch von gewerblich betriebenen Kampfsportschulen) im Freien ohne Mindestabstand zulässig. Dabei sind natürlich alle anderen ansonsten üblichen HygieneStandards zu beachten.
Betrieb von Kinos, Theatern und Konzerten mit 25 % Kapazität und unter Auflagen und Einschränkungen möglich
Bei Konzerten und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien mit bis zu einem Viertel der regulären Zuschauerkapazität, höchstens aber 100 Zuschauern, sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, zur dauerhaften guten Durchlüftung der Räumlichkeit, insbesondere im Bühnenbereich, zur Rückverfolgbarkeit (d. h. Datenerfassung) und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sicherzustellen. Bei Aufführungen mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstrumenten oder Gesang muss der Abstand zwischen Publikum und Bühne mindestens 3 Meter betragen. Konzerte und Aufführungen mit mehr Zuschauern sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes, das mindestens die vorstehenden Maßgaben absichert, möglich.
Kongresse und Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte mit Hygiene-Konzept möglich
Voraussetzung: 1,5 m Abstand, Mund-Nase-Bedeckung von Besuchern und Ausstellern, zahlenmäßige Beschränkung der Teilnehmer entsprechend der Flächengröße, dabei Erstellung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes, das mit dem Gesundheitsamt des Kreises abgestimmt ist.
Allgemeine Regeln zur Rückverfolgbarkeit sowie zu Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten
In Restaurants und Gaststätten sowie bei Veranstaltungen und bestimmten Reiseangeboten gilt eine Dokumentationspflicht von Anwesenden, um eine Rückverfolgbarkeit im Falle einer festgestellten Infektion zu gewährleisten. Die Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung) die Kontakt-Daten aller anwesenden Personen und den Zeitraum ihres Aufenthaltes schriftlich erfasst und für 4 Wochen aufbewahrt. Sofern für bestimmte Einrichtungen und Angebote ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorausgesetzt wird, ist es der unteren Gesundheitsbehörde (KreisGesundheitsamt) vorzulegen. Die Behörde kann Änderungen verlangen oder weitergehende Anforderungen festlegen.
Hinweis: Diese Zusammenstellung wurde mit aller Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Zudem können sich Aussagen durch Änderung der rechtlichen Vorgaben sowie neue Erkenntnisse ändern. Daher empfehlen wir dringend, die weitere Entwicklung über die Medien und insb. auch die IHK-Informationsseite zu Corona aufmerksam zu verfolgen.