Bundestag beschließt Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundestag hat ein Gesetz beschlossen, das die besonders von der Coronakrise betroffenen Unternehmen steuerlich entlasten soll. In dem Gesetz sind verschiedene Einzelmaßnahmen im steuerlichen Bereich gebündelt. Insgesamt bleibt deren Entlastungswirkung aber begrenzt.

Ende April hatte sich die Große Koalition darauf geeinigt, mehrere ausstehende steuerliche Maßnahmen im Rahmen eines neuen Gesetzes umzusetzen – dazu gehörte insbesondere eine befristete Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie. Daraufhin veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) eine entsprechende Formulierungshilfe für die Fraktionen von CDU/CSU und SPD.

Nach einem verkürzten parlamentarischen Verfahren hat der Bundestag nun am 28. Mai das sogenannte „Corona-Steuerhilfegesetz“ in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Dieses umfasst insbesondere folgende steuerliche Maßnahmen:

  • Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie: Der Umsatzsteuersatz wird befristet für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
  • Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt.
  • Rückwirkungszeiträume im Umwandlungssteuergesetz: Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) zu erzielen.
  • Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Durch die Änderungen des Finanzausschusses wurden einige weitere Punkte in das Gesetz aufgenommen: Dazu gehört die Steuerfreiheit für Corona-Sonderzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die bereits im Rahmen eines BMF-Schreibens am 9. April in Aussicht gestellt worden war. Darüber hinaus wird der Entschädigungsanspruch von Eltern, den diese für durch die Betreuung von Kindern während der Corona-Pandemie verursachte Verdienstausfälle geltend machen können, von sechs auf zehn Wochen verlängert – bei Alleinerziehenden auf 20 Wochen. Ebenfalls wurde die Umsetzung einer unionsrechtlichen Fristverlängerung bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vorgenommen, die auf eine Verschiebung des Beginns der Mitteilungspflicht um mehrere Monate hinauslaufen dürfte.

Die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie ist angesichts der außerordentlichen Umsatzsteuerausfälle der vergangenen Monate gerade in dieser Branche zu begrüßen. Es bleibt gleichwohl fraglich, ob die durch die langanhaltenden behördlichen Schließungen für die Gaststättenbetreiber entstandenen Umsatzausfälle durch eine befristete Umsatzsteuersenkung annähernd kompensiert werden können. Zu kritisieren ist dabei, dass Getränke von der Umsatzsteuersenkung gänzlich ausgenommen sind. Dies ist inhaltlich nicht nachvollziehbar und benachteiligt Gastronomen ohne nennenswertes Speisenangebot. Die anteilige Steuerfreistellung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld ist ebenfalls eine sinnvolle Maßnahme, da dadurch zusätzliche Arbeitgeberleistungen finanziell honoriert werden und eine Angleichung an die Sozialversicherungsbeiträge erfolgt. Dass nun im Rahmen des Gesetzes die formelle Möglichkeit zu einer Verschiebung des Beginns der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen geschaffen wird, ist angesichts der vielfältigen gegenwärtigen Belastungen der Unternehmen zu begrüßen. Bedauerlich ist hingegen, dass trotz des ambitionierten Titels des Gesetzes keine wirklich umfangreichen und strukturellen steuerlichen Entlastungen der Unternehmen umgesetzt werden. Hierfür besteht aber in der jetzigen Situation weiterhin großer Bedarf!

Ausführliche Erläuterungen, bereitgestellt durch die Kanzlei Droste Schulte-Sprenger Schmidt, finden Sie hier.

 

Quelle: https://www.mittelstandsverbund.de/politik/coronavirus/d-bundestag-beschliesst-corona-steuerhilfegesetz-entlastungen-fuer-gastronomie-ab-1-juli-2020-1156941110

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