Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November beschlossen
Das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium haben sich auf das Verfahren der Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe geeinigt. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Milliarden Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.
Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
- Soloselbstständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 €, andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 €
- Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
- Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche (voraussichtlich 25.11.)
- Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020
- Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
Antragsberechtigung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe
Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen:
Direkt betroffen sind alle Unternehmen (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Anordnung den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt.
Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
Abschlagszahlungen
An der Umsetzung der Novemberhilfen wird noch gearbeitet, es muss eine IT-Plattform umprogrammiert werden und Vereinbarungen mit den Ländern sind vorgesehen. Damit erste Hilfen bei den Betroffenen noch im November ankommen, sind zunächst Abschlagszahlungen geplant. Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Einmalige Kostenpauschale
Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale gezahlt werden. Dabei geht es vor allem um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert bzw. pauschalisiert. Bezugspunkt ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbeitrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes. Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden (z. B. durch den Außer-Haus-Verkauf), werden diese bis zu 25% des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Der beihilferechtliche Rahmen gibt die Förderhöchstgrenze vor:
- Beihilfen bis 1 Mio. EUR (gestützt auf Kleinbeihilferegelung und De-Minimis-Verordnung)
- Beihilfen bis 4 Mio. Euro (gestützt auf Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie vorgenannte Novemberhilfe)
- Beihilfen über 4 Mio. Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV).
Gastronomie: Verkauf außer Haus
Gastronomen dürfen auch unter den verschärften Corona-Regeln weiterhin Speisen außer Haus verkaufen. Die Novemberhilfe wird daher allein nach dem Umsatz berechnet, den die Gastronomen im November 2019 an den Restauranttischen erzielt haben (voller Umsatzsteuersatz). Damit soll sichergestellt werden, dass sie Laufkundschaft in unbegrenztem Umfang bedienen können, ohne dass sich dadurch ihr Anspruch verringert. Umsätze von mehr als 25 Prozent, die nicht Außerhausverkäufe sind, müssen angerechnet werden.
Ähnliches gilt für Hotels, die in diesem Monat noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 generieren, bleibt ihr Anspruch ungeschmälert.
Unterstützung für junge Unternehmen und Soloselbstständige
Für nach dem 31.10.2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Es kann auch der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Soloselbständige haben generell ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen. Damit kommt die Regierung etwa Musikern oder Schauspielern entgegen, deren Einnahmen oft schwanken und die im November 2019 gar keine Umsätze hatten.
Verrechnung mit anderen Hilfen
Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe, verrechnet. Das gilt nicht für reine Liquiditätshilfen (z. B. KfW-Kredite).
Beantragung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe und der Abschlagszahlung
Die Anträge auf Zahlung eines Abschlags sollen voraussichtlich ab dem 25.11.2020 über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Die Antragstellung der regulären Auszahlung der Novemberhilfen erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen grundsätzlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte. Allerdings sollen Soloselbstständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Damit wird laut Bundesregierung eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat.
Hier finden Sie die FAQ zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen des BMFs.
Verbesserte Überbrückungshilfe III angekündigt
Außerdem will der Bund die bestehenden Hilfsmaßnahmen für Unternehmen mit einer sog. "Überbrückungshilfe III" für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern. Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. An den Details wird noch gearbeitet.