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Auftragsengpässe durch Corona-Virus: Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich

Das Corona-Virus kann durch Lieferengpässe oder Schutzmaßnahmen bei Betrieben erhebliche Arbeitsausfälle verursachen. Sollten diese Arbeitsausfälle mit einem Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion, beispielsweise wegen einzelner Quarantänemaßnahmen von Mitarbeitenden, eingeschränkt werden muss. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Wichtig ist, dass Betriebe im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Die Arbeitsagenturen sind auf solche Situationen gut eingestellt.

Informationen über die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und Videoanleitungen finden sie auf unserer Seite:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Arbeitgeber können sich ebenfalls telefonisch unter 0800 45555 20 oder in der Arbeitsagentur informieren.

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