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Anpassung und Verlängerung der Coronaschutzverordnung – Nordrhein-Westfalen verbindet Notbremse-Regelung mit Stärkung der Teststrategie

Nordrhein-Westfalen setzt die Beschlüsse der Beratungen zwischen Bund und Ländern konsequent um und passt die Coronaschutzverordnung entsprechend an. Aufgrund der landesweiten 7-Tages-Inzidenz von 121,6 (Stand: 26. März 2021) greift auch in Nordrhein-Westfalen die bundesweit vereinbarte Notbremse: in allen Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 100 werden die zum 8. März 2021 vorgenommenen Öffnungen wieder rückgängig gemacht. Aufgrund der mit landesweit mehr als 4.800 Teststellen bereits stark ausgebauten Angebotsstruktur für kostenfreie Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen erhalten die betroffenen Kommunen aber die Möglichkeit, statt einer kompletten Rücknahme der Öffnungen die Inanspruchnahme der betroffenen Angebote strikt von einem tagesaktuellen Negativtest abhängig zu machen.
 
Die Verordnung tritt am 29. März 2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 18. April 2021.
 
Vor dem Hintergrund der steigenden Infektionszahlen wird die Corona-Notbremse mit klaren Regelungen fest in der Verordnung verankert. Die regionale Differenzierung berücksichtigt dabei das zunehmend unterschiedliche Infektionsgeschehen in den Städten und Kreisen:
 
Liegt die 7-Tages-Inzidenz in einer Stadt oder einer kreisfreien Stadt an drei Werktagen in Folge über dem Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, greift die Corona-Notbremse. Dann entscheidet die betroffene Kommune in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium zwischen zwei Varianten: strenger Lockdown mit Aufhebung der zum 8. März 2021 in Kraft getretenen Öffnungen oder Test-Option. Bei der Test-Option können diese Öffnungen beibehalten werden – jedoch nur für Kunden, Besucher, Nutzer mit tagesaktuellem negativen Testergebnis.
 
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit der neuen Fassung der Verordnung zieht Nordrhein-Westfalen die Corona-Notbremse – und eröffnet gleichzeitig Perspektiven. Die nordrhein-westfälische Variante hat zwei große Vorteile: Auf der einen Seite können betroffene Kreise und kreisfreie Städte die Notbremse ziehen und das öffentliche Leben wieder runterfahren. Auf der anderen Seite gilt: Die Test-Option wirkt wie ein Fangnetz für Coronainfektionen. Sie bietet den Anreiz für die Bevölkerung sich testen zu lassen und gleichzeitig können unerkannte und asymptomatische Coronainfizierte erkannt und frühzeitig rausgefiltert werden. Denn: Jeder positive Schnelltest zieht einen PCR-Test nach sich. So können wir gerade bei diffusen Infektionsgeschehen das Virus besser und zielgenauer bekämpfen.“
 
Diese Regelungen gelten entsprechend auch über die Osterfeiertage. „Der Appell bleibt: bleiben Sie auch über die Osterfeiertage zuhause, verreisen Sie nicht, halten Sie sich weiter an die AHA-Regeln“, so Minister Laumann. „Es kommt im Kampf gegen das Virus weiterhin auf jeden Einzelnen an. Hinzu kommt: Der Bund hat große Mengen an Impfdosen angekündigt. Das stimmt mich sehr zuversichtlich. Dann können wir auch beim Impfen nochmal einen Gang hochschalten.“

 

7-Tages-Inzidenz  <100

7-Tages-Inzidenz >100 ohne Test-Option

7-Tages-Inzidenz > 100 mit Test-Option

Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.

Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): hier gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50-100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt

Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand. Ausnahme bei den Ostertagen (1.-5. April): hier gelten die Regelungen wie bei einer Inzidenz 50-100, also zwei Hausstände mit insgesamt maximal fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt

Handels-
einrichtungen, die über den täglichen Bedarf hinausgehen

Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.)  dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig.

Der Betrieb nicht privilegierter Geschäfte ist untersagt.

Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Dogerien, Blumenläden etc.)  dürfen Terminshopping anbieten, unter der Voraussetzung, die Anzahl gleichzeitig anwesender Kundinnen und Kunden auf eine Kundin bzw. einen Kunden pro 40 Quadratmeter zu beschränken. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend notwendig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis der Kundin bzw. des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Davon ausgenommen sind medizinisch notwendige Leistungen, Friseurleistungen, Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung.

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltests. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Weitere Regelungen bei abweichenden Inzidenzen
Neben den landesweit geltenden „Notbremse-Maßnahmen“ prüfen Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und über dem Landesdurchschnitt liegt oder in denen sonst besondere kritische infektiologische Umstände vorliegen, auch weiterhin, ob aus besonderen Gründen über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Sie können diese in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant unter dem Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen der in dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgen können.
 
Weitere Änderungen in der Coronaschutzverordnung sind:

Schwimmbäder dürfen für die Anfängerschwimmausbildung mit Gruppen von höchstens fünf Kindern öffnen.

Der Betrieb von Sonnenstudios ist – weil hier keine Dienstleistung von Mensch zu Mensch erbracht wird und nach aktueller einschlägiger Rechtsprechung in Hamburg – bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig.

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