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Änderung von Infektionsschutzgesetz, ArbeitsschutzVO und CoronaSchutzVO

Bundestag und Bundesrat haben eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, die am 24.11.21 in Kraft getreten ist und insbesondere die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz sowie die Wiedereinführung der Home-Office-Pflicht beinhaltet. In der neuen CoronaSchutzVO müssen zudem die Beschlüsse der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten aus der vergangenen Woche umgesetzt werden. Diese führen zu Einschränkungen des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens vor allem für Ungeimpfte.

A) 3-G Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsplatz:

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten (Homeoffice ist keine Arbeitsstätte i.S. dieser Regelung), in denen persönliche Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft oder genesen sind oder (negativ) getestet wurden. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Kontrolle vor dem Betreten, die er an geeignete Beschäftigte oder Dritte übertragen kann. Über die Zugangs- und Nachweispflichten hat der Arbeitgeber bei Bedarf seine Beschäftigten in barrierefrei zugänglicher Form zu informieren. Ein Zugang zum Zwecke der Wahrnehmung eines Test- oder Impfangebotes ist auch ohne vorherige Testung möglich.

Es besteht weiterhin keine gesetzliche Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über seinen Impfstatus. Verweigert er/sie diese Angabe, ist allerdings ersatzweise ein Testergebnis nachzuweisen. Sollte der Testnachweis nicht erbracht werden, muss der Zugang zu der Betriebsstätte verwehrt werden.

Folgende Testangebote kommen dabei in Betracht:

  • tagesaktueller (max. 24 h alter) Selbsttest unter Aufsicht des Arbeitgebers
  • tagesaktueller Antigen-Schnelltest eines zugelassenen Testzentrums (sog. Bürgertestung)
  • 48 h alter PCR-Test eines Arztes oder einer anderen Teststelle

Beschäftigte haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können.

Hinweis: Arbeitgeber (AG) sind unverändert verpflichtet, ihren Beschäftigten 2x wöchentlich ein Testangebot zu machen. Dies kann weiterhin in Form der Ausgabe von Selbsttests geschehen. Diese kann der/die Mitarbeiter/in entweder eigenverantwortlich zuhause oder unter Aufsicht des Arbeitgebers verwenden. Für den Zugang zum Betrieb ist allerdings nur diese beaufsichtigte Testung maßgeblich. Der Arbeitgeber kann hierüber eine förmliche Bescheinigung ausstellen (z.B. damit Beschäftigte das Ergebnis bei Kundenbesuchen vorweisen können), wenn er hierfür registriert ist und die hierzu beauftragten Personen geschult worden sind.

Das Ergebnis der 3G-Zugangskontrolle ist zu dokumentieren und max. 6 Monate aufzubewahren. Bei Geimpften und Genesenen reicht eine einmalige Kontrolle und Dokumentation aus, bei Genesenen muss allerdings zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus erfasst werden. Getestete Personen können auf einer Liste erfasst werden, auf der an jedem Tag nach erfolgter Kontrolle ein Haken gesetzt wird.

Erläuterungen des BMAS zu den Konsequenzen verweigerter Testungen:

„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen befürchten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfte jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern. Weigert sich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann als ultima ratio eine Kündigung in Betracht kommen. Hier ist im Rahmen der Negativprognose auch die zeitliche Befristung der 3G-Regelung zu beachten. Wenn der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben möchte oder nicht nachweisen kann und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, dürfte ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zustehen.

Quelle: BMAS - FAQs zum neuen Infektionsschutzgesetz

Angebots- und Annahme-Pflicht zum Home-Office:

Im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten hat der Arbeitgeber den Beschäftigten anzubieten, die Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen. Es sei denn, es stehen zwingende betriebliche Gründe entgegen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Kontaktreduktion im Betrieb:

Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz erfolgt.

B) Zusätzliche Regelungen der NRW-CoronaSchVO

Mit der Änderung der NRW-CoronaSchVO werden die jüngsten Beschlüsse aus der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten im Detail und verbindlich umgesetzt. Bestimmte Veranstaltungen und Angebote werden auf 3G, 2G oder 2G + begrenzt.

Vorbemerkung: Im Weiteren nicht aufgeführte Angebote und Dienstleistungen (insb. Zugang zu Ladenlokalen des Einzelhandels, Reisebüros oder Beratungsleistungen in Büros oder Ladenlokalen. Medizinisch notwendige Dienstleistungen) sind nicht von Zugangsbeschränkungen betroffen. Für diese gelten die bisherigen Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht und Abstandsgebot.

Veranstaltungen und Angebote mit 3G-Zugang (geimpft, genesen oder getestet):

  • Messen, Kongresse sowie betriebliche Veranstaltungen ausschließlich für Betriebsangehörige unter -
  • Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben
  • Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen
  • Bildung
  • Sonstige von der zuständigen Behörde zugelassene Veranstaltungen, die nicht der Freizeitgestaltung
  • dienen
  • Friseurleistungen
  • nicht -touristische Übernachtungen (nicht immunisierte Personen müssen bei Anreise und erneut nach jeweils vier Tagen einen Test vorlegen)

Veranstaltungen und Angebote mit 2G-Zugang für Besucher und Teilnehmende (d. h. vollständig geimpft oder genesen):

  • alle gastronomischen Angebote (innen und außen) incl. Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen
  • und vergleichbare Einrichtungen (Ausnahme: bloßes Abholen von Speisen und Getränken)
  • touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben
  • touristische Busreisen
  • Besuch von Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kultureinrichtungen, Konzerten, Aufführrungen
  • Besuch von Tierparks, Zoos, Freizeitparks, Spielhallen, Schwimmbädern, Wellnesseinrichtungen und
  • vergleichbaren Freizeiteinrichtungen
  • gemeinsame Sportausübung auf und in Sportstätten sowie im öffentlichen Raum
  • Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauer
  • Besuch von Weihnachtsmärkten, Volksfesten und vergleichbaren Freizeitveranstaltungen
  • Sonstige Veranstaltungen der Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum, im Innen und Außenbereich
  • körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik, Tätowierer, Nagelstudio (ohne Friseur und ohne medizinische sowie pflegerische Dienstleistungen)

Ausnahmen:

  • wer sich nachweislich nicht impfen lassen kann, darf abweichend mit negativem Testnachweis die Angebote wahrnehmen
  • Berufskraftfahrer, die nicht geimpft oder genesen sind, dürfen auf Autohöfen und Rastanlagen mit negativem Test gastronomisch versorgt werden
  • Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren

Einrichtungen und Angebote mit 2G+ - Zugang (geimpft, genesen und getestet):

  • Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, Tanzveranstaltungen einschl. private Feiern mit
  • Tanz, Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln
  • oder Tanzen in Innenräumen
  • Bordelle und Einrichtungen sexueller Dienstleistungen
  • Beschäftigte in den vorgenannten Einrichtungen mit Kundenkontakt müssen neben 2G + auch eine Maske tragen

Überprüfung digitaler Impfzertifikate

Es soll spätestens ab 26.11.21 die vom RKI herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Mindestens stichprobenartig ist ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen.

Hospitalisierungsrate:

Die in der Konferenz der Kanzlerin mit den Regierungschefs definierten Hospitalisierungsraten bleiben in der NRW-CoronaSchutz-Verordnung weitgehend unberücksichtigt. Sollte der NRW-Wert allerdings über 6 steigen, kündigt das NRW-Arbeitsministerium bereits eine Nachschärfung der VO mit einer deutlichen Ausweitung der Bereiche an, für die Immunisierte 2G + benötigen. Umgekehrt wird bei einer Unterschreitung des Hospitalisierungswertes von 3 eine angemessene Reduzierung der Schutzmaßnahmen angekündigt.

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