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Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für März/April nur noch heute möglich

Alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen können sich kurzfristig die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stundenlassen.

Achtung: Um die Beiträge für den Monat März noch stunden zu lassen, müssen sich die betroffenen Unternehmen bis spätestens am Donnerstag, den 26.3., formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraph §76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt.

Der vorgenannte Termin ist fix, da die Sozialversicherungsbeiträge für das im März erzielte Entgelt spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig sind, also konkret am 27.03.2020. Derzeit ist die Regelung der Stundung auf die Monate März und April begrenzt. Eine Stundung der Beiträge ist allerdings grundsätzlich nur dann möglich, wenn man alle anderen Maßnahmen aus den Hilfspaketen der Bundesregierung ausgeschöpft hat.

Das Musterformular gibt es hier zum Download.

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