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Neue Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung

Die Bundesregierung hat zwei Verordnungen auf Basis des Energiesicherungsgesetzes verabschiedet, mit denen schon in dieser Heizperiode Energie eingespart werden soll. Die erste Verordnung gilt für sechs Monate von September bis Februar. Weitere Vorschriften sollen am 1. Oktober in Kraft treten.

Maßnahmen ab 1. September

Ab heute, 1. September dürfen Ladentüren nicht dauerhaft offenstehen, Leuchtreklamen müssen ab 22 Uhr erlöschen und Denkmäler sollen nicht mehr angestrahlt werden. Außerdem soll beim Heizen gespart werden. Am Arbeitsplatz soll die Heizung heruntergedreht werden, in öffentlichen Gebäuden bleiben die Flure kalt.

Die EnSikuV umfasst vor allem folgende kurzfristige Maßnahmen, die für Unternehmen von unmittelbarer Relevanz sind und den Betrieb betreffen können:

  • Für Arbeitsräume werden die Höchsttemperaturen nach Arbeitsstättenrichtlinie angepasst: 
    • bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit: 19 °C
    • bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C
    • bei mittelschwerer und überwiegend sitzender Tätigkeit: 18 °C
    • bei mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen und Gehen: 16 °C
    • bei körperlich schwerer Tätigkeit: 12 °C
  • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen.
  • Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäftsräumen des Einzelhandels ist untersagt.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetags untersagt.

Die Verordnung umfasst noch weitere Maßnahmen in öffentlichen Gebäuden und bei öffentlichen Arbeitgebern. Diese finden Sie unten als Download.

Maßnahmen ab 1. Oktober

Folgende mittelfristige Maßnahmen gelten vom 1. Oktober 2022 für die Dauer von zwei Jahren:

  • Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person - wie Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewerks, Ofen- und Heizungsbauer oder Energieberater - durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen.
  • Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen.
  • Unternehmen, die gemäß §8 EDL-G ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Diese Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug.

Mit der Umsetzung verschiedener Effizienzmaßnahmen sind insbesondere die klimarelevanten Gewerke sowie die GebäudeenergieberaterInnen des Handwerks als wesentliche Dienstleister gefragt.

Weitere Informationen unter:

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/08/20220824-habeck-treiben-energieeinsparung-weiter-voran-bundeskabinett-billigt-energieeinspar-verordnungen.html

Die Verordnung finden Sie unter:

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/ensikumav.pdf?__blob=publicationFile&v=4

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