Finanzämter unterstützen in Corona-Pandemie: Mehr Liquidität für betroffene Unternehmen – mehr Zeit für Steuerberater
Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können auch für das Jahr 2021 die Herabsetzung beziehungsweise Erstattung einer bereits gezahlten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei ihrem Finanzamt beantragen. Die Erleichterung kann auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die erstmals eine Dauerfristverlängerung für das Jahr 2021 beantragen. Eine bereits beantragte Dauerfristverlängerung bleibt bestehen. Um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten, empfehlen die Finanzämter, dies elektronisch mit dem Formular zur Beantragung einer Dauerfristverlängerung 2021 über das Online-Finanzamt „ELSTER“ anzumelden. Die Antragstellung ist bis zum 31. März 2021 möglich.
„Mit dieser Maßnahme stellen wir den Unternehmen unmittelbar und kurzfristig Liquidität zur Verfügung“, erklärt Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen. „Unsere zu Beginn der Corona-Krise initiierte Maßnahme wird damit konsequent fortgeführt. Den in Nordrhein-Westfalen ansässigen Unternehmen stand hierdurch im vergangenen Jahr zusätzliche Liquidität in einem Gesamtvolumen von rund 1,7 Milliarden Euro zur Verfügung.“
Darüber hinaus hat der Bundestag die Abgabefrist für die Steuererklärungen für das Jahr 2019, die von Steuerberaterinnen und Steuerberatern erstellt werden, um sechs Monate, bis zum 31. August 2021, verlängert. Mit der Zustimmung des Bundesrates ist zu rechnen.
„Ich begrüße die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2019, weil sie zu einer deutlichen Entlastung der Steuerberaterinnen und Steuerberater beiträgt“, betont Minister Lienenkämper. „Sie stehen durch die Corona-Pandemie vor besonderen zusätzlichen Herausforderungen. Damit sie ausreichend Zeit für die Bearbeitung der Corona-Hilfsanträge und auch für die fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen haben, ist diese Fristverlängerung richtig.“
Mit der Verlängerung der Abgabefrist wird gleichzeitig auch die – regulär fünfzehnmonatige – zinsfreie Karenzzeit für Steuernachforderungen und Steuererstattungen für den Veranlagungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Damit fallen Zinsen erst ab dem 1. Oktober 2021 an. Die abschließende Beratung des Gesetzes-entwurfs im Bundesrat ist für den 12. Februar 2021 geplant.
Auf Antrag grundsätzlich möglich sind:
- zinslose Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer)
- Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer)
- Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019
- (Einkommen- und Körperschaftsteuer)
- Fristverlängerung zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung
- (bei unverschuldeter Hinderung an pünktlicher Übermittlung)
- Fristverlängerungen zur Abgabe der Jahressteuererklärung
- Fristverlängerungen für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen
- Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung
Die notwendigen Antragsformulare sowie weitere Informationen stehen online unter finanzverwaltung.nrw/corona zur Verfügung.