Die Qualifikation von Beschäftigten im Unternehmen
ist eine wichtige Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit am Markt.
Um mehr Beschäftigten eine Weiterbildung zu ermöglichen, gibt es in
Nordrhein-Westfalen den Bildungsscheck.
Mit dem Bildungsscheck werden private und betriebliche
Weiterbildungsausgaben zur Hälfte (maximal bis zu 500 Euro) bezuschusst. Der
Bildungsscheck kann von Beschäftigten, Berufsrückkehrenden, jungen
Existenzgründern als auch von Unternehmen, die im Rahmen ihrer
Personalentwicklung geeignete Qualifizierungen für ihre Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen benötigen, in Anspruch genommen werden.
Der Vergabe der Bildungsschecks geht immer eine Weiterbildungsberatung bei einer der Beratungsstellen der Region voraus. Die Beratungsstelle informiert und berät den Interessenten/ die Interessentin über geeignete Angebote und händigt ihm/ ihr den Bildungsscheck aus. Dieser wird dann bei einem anerkannten Bildungsträger eingelöst. Tipp: Fragen Sie den Bildungsträger zuvor, ob er Bildungsschecks akzeptiert.
Förderfähigkeit
Zum Empfang eines Bildungsschecks berechtigte Beschäftigte gelten:
- Lohn- und Gehaltsempfänger
- für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind:
- geringfügig Beschäftigte (ohne andere Hauptbeschäftigung)
- Beschäftigte in Mutterschaftsurlaub ohne Elternzeit
- mithelfende Familienangehörige (ohne andere Hauptbeschäftigung)
- mitarbeitende Betriebsinhaber / Existenzgründer in den ersten fünf Jahren nach Gründung
- Berufsrückkehrende, die spezielle Bedingungen erfüllen
Ob der Bildungsscheck in Anspruch genommen werden kann, hängt allein vom Haupterwerb bzw. von der Haupttätigkeit und deren Bedingungen ab. Unter der Bedingung, dass das geringfügig bzw. geringfügig vergütete, das Teilzeit- oder befristete Beschäftigungsverhältnis die Haupt- bzw. die einzige Beschäftigung darstellt, kann der Bildungsscheck in Anspruch genommen werden, und zwar auch von:
- Altersruhegeld Beziehenden
- geringfügig oder gering vergüteten Beschäftigten mit ergänzenden Leistungen nach dem SGB II
- Praktikantinnen und Praktikanten, soweit das Praktikum im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erbracht wird
- mithelfende Familienangehörigen
Achtung! Zum 30. Mai 2011 haben sich
einige Regelungen zur Vergabe der Bildungsschecks im betrieblichen wie
auch im individuellen Zugang geändert:
Betrieblicher Zugang (Das Unternehmen trägt den Eigenanteil der Weiterbildungskosten):
- Klein- und mittelständische Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte) können Bildungsschecks
für förderfähige Mitarbeiter beantragen.
- Der Erhalt von bis zu 20 Bildungsschecks pro Kalenderjahr ist
möglich, unter Berücksichtigung besonderer Beschäftigtengruppen.
Gefördert werden Beschäftigte in KMU, die
- seit mehr als 4 Jahren nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten (gemeint sind hier Ausbildungsabschlüsse im dualen System und gleichwertige Fachschulabschlüsse. Fachfremd eingesetzte Hochschulabsolventen fallen nicht unter diese Definition),
- keine abgeschlossene Berufsausbildung haben,
- befristet beschäftigt sind,
- als Zeitarbeitnehmer/-innen arbeiten oder
- älter als 50 sind.
- Diese Personen können zudem jährlich einen Bildungsscheck erhalten.
- Mitarbeiter der besonderen Beschäftigtengruppe müssen bevorzugt gefördert werden, erst
nach deren Berücksichtigung können Bildungsschecks für übrige Fachkräfte beantragt
werden (z. B. es werden drei Mitarbeiter der besonderen Beschäftigtengruppe gefördert, in
diesem Fall kann das Unternehmen auch drei sonstige Fachkräfte fördern lassen, wird nur
ein Mitarbeiter aus der besonderen Beschäftigtengruppe gefördert, kann auch nur eine
sonstige Fachkraft gefördert werden (Prinzip 1 zu 1)).
- Ausnahme: Kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können bis zu fünf Bildungsschecks
für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten, die nicht zur besonderen Beschäftigungsgruppe
gehören.
- Voraussetzung ist - wie bisher -, dass die Personen im laufenden und vorangegangenen
Jahr keine berufliche Weiterbildung begonnen haben.
Individueller Zugang (Der Interessent/ die Interessentin zahlt den Eigenanteil selbst):
- Es können nun auch Beschäftigte aus Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten gefördert werden (ausgenommen bleibt allerdings der öffentliche Dienst).
- Folgende Beschäftigte können jährlich einen Bildungsscheck im betrieblichen Zugang erhalten. Beschäftigte, die
- seit mehr als 4 Jahren nicht im erlernten Beruf arbeiten,
- keine abgeschlossene Berufsausbildung haben,
- befristet beschäftigt sind,
- als Zeitarbeitsbeschäftigte arbeiten oder
- älter als 50 sind sowie
- Berufsrückkehrende
- Beschäftigte, die der o.g. Beschäftigtengruppe nicht angehören, erhalten nach wie vor einen Bildungsscheck, wenn sie im laufenden und vorangegangenen Jahr mit keiner beruflichen Weiterbildung begonnen haben. Sie können keinen weiteren Bildungsscheck im betrieblichen Zugang erhalten. Diese Regelung gilt auch für Existenzgründer (in den ersten fünf Jahren), unabhängig vom Alter, Berufsausbildung und ihrem erlernten Beruf.
Zum Beratungstermin bringen Sie bitte immer einen gültigen Personalausweis oder Pass mit. Beim betrieblichen Zugang sind weitere Informationen erforderlich:
- aktuelle schriftl. Unterschriftsvollmacht des Unternehmens, wenn Sie selbst nicht zeichnungsberechtigt sind
- Betriebsnummer
- Geschäftsführer (Vor- und Nachname)
- Kontaktdaten des Unternehmens
- Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, getrennt nach Geschlecht
- Kammerzugehörigkeit
- Anzahl der gewünschten Bildungsschecks
- davon für Mitarbeiter der Zielgruppe (s.o.)
- davon für Mitarbeiter, die nicht der Zielgruppe angehören
Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Weitere Informationen sind unter www.bildungsscheck.nrw.de abrufbar.
Ansprechpartner
Mit finanzieller Unterstützung des Landes Nordrhein-Westfalen und des Europäischen Sozialfonds
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